Pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen wohnen, erhalten seit dem 1. Januar 2024 höhere Zuschüsse von der Pflegekasse. Diese finanzielle Unterstützung reduziert den Eigenanteil an den Pflegekosten und steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts.
Wie setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen?
Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim bestehen aus verschiedenen Bestandteilen:
- Pflege- und Betreuungskosten: Hierzu gehören die direkten Kosten für die pflegerische Versorgung und Betreuung.
- Ausbildungskosten: Umlagen für die Ausbildung von Pflegefachkräften in der Einrichtung.
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung: Hierzu zählen z.B. Zimmermiete und Mahlzeiten.
- Investitionskosten: Kosten für Instandhaltung oder Neubau der Einrichtung.
Wichtig: Nur die Pflege- und Ausbildungskosten werden von der Pflegekasse bezuschusst. Die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen die Bewohner:innen weiterhin vollständig selbst übernehmen.
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten keinen Zuschlag.
- Der Aufenthalt muss in einer anerkannten vollstationären Pflegeeinrichtung stattfinden, also einem Pflegeheim.
Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Pflegekasse informiert die Pflegeeinrichtung automatisch über die Höhe des Zuschusses.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die Person bereits in vollstationärer Pflege lebt. Je länger der Aufenthalt, desto höher ist der Zuschuss:
- 15 % des Eigenanteils bei bis zu 12 Monaten Aufenthalt.
- 30 % des Eigenanteils bei mehr als 12 Monaten.
- 50 % des Eigenanteils bei mehr als 24 Monaten.
- 75 % des Eigenanteils bei mehr als 36 Monaten.
Beispiel:
Eine Person lebt seit 25 Monaten in einem Pflegeheim. Sie erhält 50 % Zuschuss auf ihren Eigenanteil an den Pflegekosten.
Wie wird die Dauer des Aufenthalts berechnet?
Die Zeitspanne, in der Leistungen der vollstationären Pflege bezogen wurden, wird in Monaten gezählt. Dabei gilt:
- Angefangene Monate werden voll berücksichtigt.
- Ein Wechsel des Pflegeheims oder der Krankenkasse hat keine Auswirkungen.
- Abwesenheiten von bis zu 42 Tagen im Jahr werden ebenfalls nicht negativ angerechnet.
Wie wird der Zuschuss berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Die Pflege- und Ausbildungskosten der Einrichtung werden addiert.
- Der pauschale Leistungsbetrag der Pflegekasse (je nach Pflegegrad) wird abgezogen.
- Auf den verbleibenden Eigenanteil wird der Zuschuss angewendet.
Beispielrechnung:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 lebt seit 19 Monaten in einem Pflegeheim.
- Gesamtkosten für Pflege und Ausbildung: 2.454,90 Euro
- Leistungsbetrag der Pflegekasse (Pflegegrad 3): 1.262,00 Euro
- Eigenanteil: 1.192,90 Euro
- Zuschuss von 30 %: 357,87 Euro
Verbleibender Eigenanteil: 835,03 Euro
Der Zuschuss von 357,87 Euro wird von der Pflegekasse direkt an das Pflegeheim überwiesen, sodass sich der zu zahlende Eigenanteil für die Bewohner:innen reduziert.
Fazit: Erhöhte finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige
Durch die gestaffelten Zuschüsse der Pflegekasse sinkt der Eigenanteil für Menschen in vollstationärer Pflege deutlich, je länger sie im Heim leben. Das trägt zur finanziellen Entlastung der Betroffenen und ihrer Angehörigen bei. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen weiterhin selbst zu tragen sind.